11.04.2008
Die EU Rahmenverordnung Nr. 2320/2002 und EU Verordnung Nr. 31/2006, zu der sich neben den
EU-Mitgliedsstaaten auch Norwegen, Island und die Schweiz verpflichtet haben, ist seit 1. März 2008
in Kraft.
In diesen Verordnungen geht es darum, Güter, die
zur Beförderung an Bord eines Luftfahrzeugs bereitgestellt
werden, vor möglichen Zugriffen Dritter
zu schützen beziehungsweise die Flugzeuge vor
Bomben im Frachtgut. Die Sicherung eines jeden
einzelnen Frachtgutes mittels Durchleuchtung
(Röntgen), Dekompressionskammer oder Handdurchsuchung
ist aus wirtschaftlichen Gründen
nahezu unmöglich. Erstens kämen unvorstellbare
Kosten für die Anschaffung zusätzlicher Geräte auf
die Flughafenbetreiber zu, um die riesigen Mengen
an Luftfracht einzeln sichern zu können. Diese
Investitionen würden natürlich der Verladerschaft
verrechnet werden müssen. Zweitens würde eine
solche Sicherungsmassnahme massive Laufzeitverlängerungen
nach sich ziehen. Besonders bei
der Verbringung in die Dekompressionskammer ist
mit einer Verlängerung von 24-48 Stunden zu
rechnen.
Um die Sicherheit aufrechterhalten zu können,
wurde vor einigen Jahren das Nationale Sicherheitsprogramm
Luftfracht (NPSL) eingeführt. Es
besteht aus dem „bekannten Versender“ (Verladerschaft)
und dem „zugelassenen Spediteur“. Bis
jetzt musste sich der Verlader auf der Liste der
bekannten Absender registrieren lassen. Diese
Liste führte der Verband Spedlogswiss im Auftrag
des BAZL. Der Eintrag war kostenlos, aber nicht
ohne Verpflichtungen. Der Verlader bürgte schriftlich
dafür, dass seine Exportfrachtgüter während
keiner Zeit Dritten zugänglich sind, bis sie vom
Speditionsunternehmen abgeholt wurden. Das
Schriftstück wurde dem Spediteur eingereicht. Dieser
prüfte, ob das Unternehmen im Handelregister
eingetragen ist und reichte danach das Formular
an den Spedlogswiss zur Eintragung weiter.
Der Spediteur musste ebenfalls ein umfassendes
Sicherheitsprogramm einreichen, in welchem er
seine Prozesse zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
von Luftfrachtsendungen offen legt. Erst wenn
beide Bedingungen erfüllt sind, konkret, der Absender „bekannt“ und der Spediteur „zugelassen“
sind, darf Fracht ohne weitere Sicherungsmassnahmen
an Bord eines Luftfahrzeugs transportiert
werden. Fehlt eines dieser Kriterien, wird die Sendung
vom Flughafenbetreiber oder Handling Agenten
gesichert.
Der Eintrag auf diese „bekannte Versender-Liste“
war relativ einfach und daher sehr beliebt. So kamen
im Laufe der Jahre über 9'400 Einträge zusammen.
Stichproben seitens des BAZL haben
ergeben, dass sich ein grosser Teil dieser Unternehmen
nicht bewusst waren, welche Verantwortung
sie mit diesem Eintrag übernahmen. Dementsprechend
wurden die Sicherheitsrichtlinien, wenn überhaupt, nur im Groben befolgt.
Nun hat das BAZL reagiert und nimmt nebst den
Spediteuren, die sich in letzter Zeit häufigeren und
gründlicheren Kontrollen unterziehen mussten,
auch die „bekannten Versender“ in die Pflicht.
Sämtliche Verlader, die auch weiterhin Interesse
haben „bekannter Versender“ zu bleiben, müssen
sich bis zum 31. März 2008 via Spediteur neu beim
BAZL anmelden. Wer diesen Termin verpasst, wird
umgehend von der Liste gestrichen. Wer sich aber
dazu entschliesst, den Status zu behalten, muss
sich einer Zertifizierung durch einen sog. „Independent
Validator“ unterziehen. Die Kosten für eine
solche Zertifizierung belaufen sich cirka auf CHF
8'000. — bis 12'000.—, je nach Grösse des Unternehmens.
Das Zertifikat ist fünf Jahre gültig. Der „bekannte Versender“ muss zudem das Sicherheitsprogramm
jährlich dem „Independent Validator“
zustellen. Versäumt er dies, wird das Zertifikat
vorzeitig wieder entzogen.
Leider sind diese Massnahmen sehr kurzfristig und
ohne Vorwarnung eingeführt worden. Dies lässt
den Spediteuren nahezu keine Zeit, um die Kunden
entsprechend zu informieren und zu beraten.
Wurde dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfracht
bis jetzt eher mit Skepsis begegnet, müssen
die Spediteure sich nun unbedingt daran gewöhnen,
dass dieses NSPL in den Alltag der Spediteure
und Verlader integriert wird. Vor allem aber
muss das Bewusstsein über die Konsequenzen
eines Fehlverhaltens besonders gestärkt werden.
Es kann zum Entzug des „bekannten Versender-
Status“, „zugelassenen Spediteurs“ und/oder einer
Geldstrafe führen. Sollte sich tatsächlich ein Vorfall
ereignen, in dem es einem Attentäter gelungen ist,
eine Bombe in einer Frachtsendung zu platzieren,
wird dies Menschenleben kosten.
Michael Trachsel, Ziegler Luftfracht Basel, Sicherheitsbeauftragter