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News: Neue Kritierien und Verfahren für "bekannte Versender" in der europäischen Luftfahrt

11.04.2008

Die EU Rahmenverordnung Nr. 2320/2002 und EU Verordnung Nr. 31/2006, zu der sich neben den EU-Mitgliedsstaaten auch Norwegen, Island und die Schweiz verpflichtet haben, ist seit 1. März 2008 in Kraft.

In diesen Verordnungen geht es darum, Güter, die zur Beförderung an Bord eines Luftfahrzeugs bereitgestellt werden, vor möglichen Zugriffen Dritter zu schützen beziehungsweise die Flugzeuge vor Bomben im Frachtgut. Die Sicherung eines jeden einzelnen Frachtgutes mittels Durchleuchtung (Röntgen), Dekompressionskammer oder Handdurchsuchung ist aus wirtschaftlichen Gründen nahezu unmöglich. Erstens kämen unvorstellbare Kosten für die Anschaffung zusätzlicher Geräte auf die Flughafenbetreiber zu, um die riesigen Mengen an Luftfracht einzeln sichern zu können. Diese Investitionen würden natürlich der Verladerschaft verrechnet werden müssen. Zweitens würde eine solche Sicherungsmassnahme massive Laufzeitverlängerungen nach sich ziehen. Besonders bei der Verbringung in die Dekompressionskammer ist mit einer Verlängerung von 24-48 Stunden zu rechnen.

Um die Sicherheit aufrechterhalten zu können, wurde vor einigen Jahren das Nationale Sicherheitsprogramm Luftfracht (NPSL) eingeführt. Es besteht aus dem „bekannten Versender“ (Verladerschaft)
und dem „zugelassenen Spediteur“. Bis jetzt musste sich der Verlader auf der Liste der bekannten Absender registrieren lassen. Diese Liste führte der Verband Spedlogswiss im Auftrag des BAZL. Der Eintrag war kostenlos, aber nicht ohne Verpflichtungen. Der Verlader bürgte schriftlich dafür, dass seine Exportfrachtgüter während keiner Zeit Dritten zugänglich sind, bis sie vom Speditionsunternehmen abgeholt wurden. Das Schriftstück wurde dem Spediteur eingereicht. Dieser prüfte, ob das Unternehmen im Handelregister eingetragen ist und reichte danach das Formular an den Spedlogswiss zur Eintragung weiter.

Der Spediteur musste ebenfalls ein umfassendes Sicherheitsprogramm einreichen, in welchem er seine Prozesse zur Aufrechterhaltung der Sicherheit von Luftfrachtsendungen offen legt. Erst wenn beide Bedingungen erfüllt sind, konkret, der Absender „bekannt“ und der Spediteur „zugelassen“ sind, darf Fracht ohne weitere Sicherungsmassnahmen an Bord eines Luftfahrzeugs transportiert werden. Fehlt eines dieser Kriterien, wird die Sendung vom Flughafenbetreiber oder Handling Agenten gesichert.

Der Eintrag auf diese „bekannte Versender-Liste“ war relativ einfach und daher sehr beliebt. So kamen im Laufe der Jahre über 9'400 Einträge zusammen. Stichproben seitens des BAZL haben ergeben, dass sich ein grosser Teil dieser Unternehmen nicht bewusst waren, welche Verantwortung sie mit diesem Eintrag übernahmen. Dementsprechend wurden die Sicherheitsrichtlinien, wenn überhaupt, nur im Groben befolgt.

Nun hat das BAZL reagiert und nimmt nebst den Spediteuren, die sich in letzter Zeit häufigeren und gründlicheren Kontrollen unterziehen mussten, auch die „bekannten Versender“ in die Pflicht. Sämtliche Verlader, die auch weiterhin Interesse haben „bekannter Versender“ zu bleiben, müssen sich bis zum 31. März 2008 via Spediteur neu beim BAZL anmelden. Wer diesen Termin verpasst, wird umgehend von der Liste gestrichen. Wer sich aber dazu entschliesst, den Status zu behalten, muss sich einer Zertifizierung durch einen sog. „Independent
Validator“ unterziehen. Die Kosten für eine solche Zertifizierung belaufen sich cirka auf CHF 8'000. — bis 12'000.—, je nach Grösse des Unternehmens. Das Zertifikat ist fünf Jahre gültig. Der „bekannte Versender“ muss zudem das Sicherheitsprogramm jährlich dem „Independent Validator“ zustellen. Versäumt er dies, wird das Zertifikat
vorzeitig wieder entzogen.

Leider sind diese Massnahmen sehr kurzfristig und ohne Vorwarnung eingeführt worden. Dies lässt den Spediteuren nahezu keine Zeit, um die Kunden entsprechend zu informieren und zu beraten.
Wurde dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfracht bis jetzt eher mit Skepsis begegnet, müssen die Spediteure sich nun unbedingt daran gewöhnen, dass dieses NSPL in den Alltag der Spediteure und Verlader integriert wird. Vor allem aber muss das Bewusstsein über die Konsequenzen eines Fehlverhaltens besonders gestärkt werden.
Es kann zum Entzug des „bekannten Versender- Status“, „zugelassenen Spediteurs“ und/oder einer Geldstrafe führen. Sollte sich tatsächlich ein Vorfall ereignen, in dem es einem Attentäter gelungen ist, eine Bombe in einer Frachtsendung zu platzieren, wird dies Menschenleben kosten.

Michael Trachsel, Ziegler Luftfracht Basel, Sicherheitsbeauftragter

   
   
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